Gesamtrevision kommunale Nutzungsplanung: Teil-Inkraftsetzung der Bau- und Zonenordnung sowie des Zonenplans mit Ergänzungsplänen

1. Oktober 2021

Am 1. Oktober 2021 tritt die revidierte kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO 2020) in Kraft. Sie ersetzt die BZO vom 12. September 1997. Mit der BZO wird auf dem Gemeindegebiet die zulässige Bau- und Nutzweise der Grundstücke geregelt, soweit diese nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt ist.

Die behördenverbindlichen Festlegungen des kommunalen Richtplans, der im Dezember 2017 von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde, gaben die Leitplanken vor. Im letzten Herbst wurde an der Gemeindeversammlung an vier aufeinanderfolgenden Abenden über die Revision der Bau- und Zonenordnung debattiert. Am letzten Abend der Versammlungen, am Donnerstag, dem 17. September 2020, stimmte die Gemeindeversammlung einstimmig der Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung zu.

Die Bewahrung der ortsbaulichen Identität und Wohnqualität mit einem hohen Grünflächenanteil und die Erhaltung und Förderung von Arbeitsplätzen im Bezirkshauptort bilden zentrale Anliegen. Diesen wird mit der Revision Rechnung getragen. Mit dem Instrument der Sonderbauvorschriften kann die Siedlungsentwicklung in den Zentrumsgebieten und den zentrumsnahen Wohnlagen gefördert und gesteuert werden. Die Steigerung der Siedlungsökologie, der Schutz ortsbildprägender Bäume und die Förderung von gut gestalteten Bauten und Freiräumen sind weitere Kernthemen dieser Revisionsvorlage, die nun in Kraft tritt. Eingeflossen in die aktuelle Revision ist auch die Harmonisierung der Baubegriffe, wie sie gemäss Vorgabe des Kantons durch die Gemeinden in die Bau- und Zonenordnung zu übernehmen ist.

Bestandteile der revidierten Vorlage vom 17. September 2020 sind:

  • Vorschriften der Bau- und Zonenordnung
  • Zonenplan 1:5000
  • drei Quartiererhaltungszonenpläne (Bahnhofstrasse, Auf der Hürnen und Im Tobel)
  • neun Kernzonenpläne (Burg, Dollikon, Dorfmeilen, Feldmeilen, Grüt, Seidengasse, Obermeilen, Toggwil und Untere Aebleten)
  • Ergänzungsplan Baumschutz

Daneben bilden der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 17. September 2020, die Genehmigungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Juni 2021 (ARE 20-1592/20), der erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV sowie der Bericht zur Mitwirkung ebenso Bestandteile der Vorlage.

Die an den Gemeindeversammlungen im Herbst 2020 beantragten und angenommenen Änderungsanträge wurden im Nachgang durch das beauftragte Planungsbüro Suter von Känel Wild AG, Zürich, in die Vorlage eingearbeitet. Anfangs November 2020 wurde das Genehmigungsgesuch für die bereinigte Fassung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der kantonalen Baudirektion eingereicht. Das Genehmigungsverfahren dauerte bis in den Sommer 2021. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 hat die Baudirektion die Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung als rechtmässig, zweckmässig sowie angemessen beurteilt und hat die BZO mit sämtlichen Plänen ohne jeglichen Vorbehalt genehmigt.

Das Verfahren wurde am 25. Juni 2021 mit der erforderlichen öffentlichen Auflage des Festsetzungsbeschlusses der Gemeindeversammlung sowie des Genehmigungsentscheids der Baudirektion fortgesetzt. Am letzten Tag der 30-tägigen Rekursfrist ist ein Rekurs eingegangen. Dieser betrifft Art. 28 der BZO und verlangt, dass bei Neubauten für die Fassadenhöhe und die Baumassenziffer erhöhte Masse gelten, soweit das massgebliche Terrain nach der revidierten kantonalen Allgemeinen Bauverordnung (ABV) mehr als ein bestimmtes Mass tiefer liegt als der aktuelle, seit mehr als zehn Jahren bestehende Bodenverlauf. Zudem verlangte der Rekurrent die aufschiebende Wirkung für die gesamte revidierte Bau- und Zonenordnung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 hat das zuständige Baurekursgericht dem Antrag des Gemeinderats Meilen stattgegeben und hat die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf den strittigen Art. 28 Abs. 1 lit. a, e und f sowie Art. 28 Abs. 2 der revidierten Bau- und Zonenordnung (BZO) beschränkt.

Der Gemeinderat hat nun die von der Gemeindeversammlung genehmigte, revidierte kommunale Nutzungsplanung per 1. Oktober 2021 in Kraft gesetzt; ausgenommen sind Teile des besagten Art. 28 der BZO.

Diverse Baugesuche und Planungen wurden seit der Festsetzung der BZO im Herbst 2020 auf die neuen Regelungen ausgerichtet, welche nun nach neuem Recht, unter Vorbehalt der erwähnten Bestimmungen des Art. 28 BZO, weiterentwickelt und beurteilt werden können.